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Straßenverkehrsrecht: Parkscheibe muss 110 mm x 150 mm messen!

Im Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10) weißt das OLG Brandenburg daraufhin, dass allein eine Parkscheibe mit den Maßen 110 mm x 150 mm die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Der Sinn und Zweck erfordert zum besseren Ablesen und Kontrollieren eine Parkscheibe mit diesen Maßen. Dies entschied dass OLG nachdem gegen die Entscheidung des AG Cottbus Rechtsbeschwerde eingelegt wurde. Dieses hatte eine Geldbuße von 5 € verhängt, da der Betroffene eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen 40 mm x 60 mm verwendet hatte.

Da haben wir es wieder. Ordnung muss sein.