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Sozialrecht/ Strafrecht: Nicht jedes Stalkingopfer kann Sozialleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz verlangen

Seit 2007 ist das im Volksmund bekannte “Stalking” ein Straftatbestand unter dem Begriff Nachstellung (zum § geht es hier: § 238 StGB ). Das Bundessozialgericht in Kassel hatte nunmehr zu entscheiden, ob Geschädigten dieses Straftatbestandes Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (zum Gesetz: OEG) zustehen können.

Nach dem OEG können Geschädigte eines tätlichen Angriffs unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen verlangen. Dies setzt “grundsätzlich eine in feindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung voraus”. Nicht ausreichend jedoch sollen “gewaltlose”, rein psychische Einwirkungen auf das Opfer sein (Bundessozialgericht, Urteil vom 7.4.2011 - B 9 VG 2/10 R).

Diese Herangehensweise stößt aber auf Bedenken. Zum einen können psychische Einwirkungen die gleichen Folgen nach sich ziehen. Zum anderen werden die Geschädigten unnatürlich in zwei Kategorien aufgeteilt, wobei es in der ersten Leistungen gibt und in der zweiten nicht. Daher dürfte hier der Gesetzgeber im OEG nachlegen müssen. Der Straftatbestand der Nachstellung macht jedenfalls keine Unterschiede zwischen den Geschädigten. Im nachträglichen Umgang mit ihnen sollte es daher auch keine geben.