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MietR/ ImmobilienR – Zweckentfremdungsverbot in Berlin auf dem Prüfstand

Mit Urteil vom 08.06.2016 hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG 6 K 103.16) die Klagen von Wohnungseigentümern abgewiesen, die Ferienwohnungen zu gewerblichen Zwecken anboten. Die Eigentümer begehrten die Feststellung, dass sie nicht vom Zweckentfremdungsverbot betroffen sind, sodass die gewerbliche Nutzung als Ferienwohnung weiter betrieben werden kann. Nach Ansicht der Eigentümer ist die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit betroffen.

Das Verwaltungsgericht sah keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, da den Belangen der Eigentümer durch Einräumung einer Übergangsregelung von 2 Jahren Rechnung getragen wurde. Zudem dürfen gewerblich Ferienwohnungen angeboten werden, allerdings nicht in Wohnraum.

Tatsächlich ist schon länger umstritten, ob das Zweckentfremdungsverbotsgesetz/ die Zweckentfremdungsverbotsverordnung seinen Zweck, nämlich den Schutz von Wohnraum, überhaupt erfüllen kann, da lediglich 6.000 Ferienwohnung registriert wurden und etwa 14.000 Ferienwohnungen existieren sollen (andere Schätzungen gehen von lediglich 9.000 aus). Im Gegensatz zu dem riesigen Bedarf in Berlin (Zuzug von jährlich 40.000 Menschen) kann sich schon die Frage stellen, ob die Maßnahme, Ferienwohnungen und andere nicht zum Wohnen dienende Nutzungen zu verbieten, überhaupt geeignet ist, die Wohnungsknappheit zu beenden oder ob nicht besser verstärkt in den Wohnungsbau investiert werden soll.

Der Streit der Wohnungseigentümer geht jedoch weiter. Die Berufung wurde zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.