Urheberrecht: Haftung eines Anschlussinhabers für verstorbenen Ehepartner
Nach dem wir schon berichteten, dass die Inanspruchnahme des Ehepartners bei einer Urheberrechtsverletzung zumindest zweifelhaft ist (vgl. OLG Köln vom 24.03.2011 – 6 W 42/11 – ), liegt uns nun ein weitere Entscheidung des LG Köln vor (LG Köln, 21.01.2011 – 28 O 482/10 ). In dieser sehen die Kölner Urheberrechtsschützer kein Problem in der Inanspruchnahme des Ehepartners. Selbst dann nicht, wenn dieser zwischenzeitlich verstorben ist. Argument ist hier: Der Anschlussinhaber muss hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um den Anschluss zu sichern.
Da das OLG Köln dies mittlerweile anders sieht (s.o.), dürfte diese Entscheidung mithin gegenstandlos sein. Es mutet auch sehr befremdlich an, eine gegenseitige Kontrollpflicht den Ehepartnern aufzuerlegen. Schließlich hat man sich das Eheversprechen gegeben.