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Urheberrecht: Störerhaftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen eines Ehepartners zweifelhaft

Die Haftung eines Anschlussinhabers, dessen Ehepartner eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen haben kann, ist nach dem neuesten Beschluss des OLG Köln vom 24.03.2011 – 6 W 42/11 – zumindest zweifelhaft.

Nach der Rechtsprechung des OLG hafte der Anschlussinhaber dann, wenn er gegenüber erwachsenen Haushaltsmitgliedern Aufklärungs- und Belehrungspflichten verletze, denen er den Zugang zum Internet gewähre. Bei Ehepartnern hat das OLG jedoch Zweifel, ob gegenseitige Kontrollpflichten bestehen, da der Internetanschluss eines Haushaltes regelmäßig als gemeinsamer Anschluss der Ehepartner zu werten ist und der dem Anschluss zugrundeliegende Vertrag als Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs im Sinne von § 1357 BGB zu verstehen ist.

Weiterhin ist durch diese Sicht auch die Vermutung entkräftet, dass der Anschlussinhaber regelmäßig der Verantwortliche der Rechtsverletzung ist.