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polizeilicher Anhörungsbogen und Vorladungen zur Vernehmung

Es taucht immer wieder die Frage auf, wie auf man sich verhalten soll, wenn man durch die Polizei per Anhörungsbogen gehört oder gleich per Vorladung vernommen werden soll. Das rechtliche Gehör ist zunächst ein Recht eines jeden mit Verfassungsrang. Zudem ist in § 163a StPO normiert, dass der Beschuldigte bis zum Abschluss der Ermittlungen gehört werden soll.

In der Praxis erhält man bei kleineren Delikten einen Anhörungsbogen durch die Polizei zugesandt, in dem eine Frist zur Stellungnahme gesetzt und deren Nichteinhaltung mit der Abgabe an die Staatsanwaltschaft bedroht wird.

Diesem Stellungnahmeverlangen wie auch einer Vorladung durch die Polizei zur Vernehmung muss der Beschuldigte nicht Folge leisten. Er muss nicht antworten oder zur Vernehmung erscheinen. Der Beschuldigte erlangt hierdurch keinen Nachteil, auch wenn die polizeilichen Schreiben dies durch deren Wortlaut zur suggerieren scheinen. Von einer Stellungnahme ohne vorherige vollständige Akteneinsicht, die jedoch nur durch einen Verteidiger genommen werden kann, wird aus Verteidiger Sicht auch streng abgeraten. Die einzige Ausnahme ist, dass Sie auch gegenüebr der Polizei verpflichtet sind, Ihre Personalien anzugeben. Hat die Polizei diese jedoch bereits korrekt erfasst, sind Sie zu nichts verpflichtet.

Anders als bei der polizeilichen Vorladung zur Vernehmung, ist der Beschuldigte bei einer Vorladung durch die Staatsantwaltschaft zum Erscheinen verpflichtet. Diese kann das Erscheinen mittels eines Vorführungsbefehls erzwingen. Die Beschuldigten bekomme sodann Besuch von den Freunden und Helfern. Zur Aussage ist der Beschuldigte gleichwohl nicht verpflichtet. Er kann immer von seinem Recht zum Schweigen Gebrauch machen, was er auch tun sollte. Ein Verteidiger kann jedoch auch in dieser Situation erreichen, dass ein Erscheinen nicht notwendig wird.

Sollte man also mit dem Gedanken spielen, sich professionell verteidigen lassen zu wollen, wozu immer geraten wird, dann sollte man auch von seinem Schweigerecht immer Gebrauch machen und sofort den Verteidiger informieren. Fehler, die durch unüberlegte Aussagen und Einlassungen gemacht werden, können im weiteren Verfahren nur noch schwer behoben werden.

Eine anwaltliche Beratung kann dieser kleine Beitrag nicht ersetzen, da der Einzelfall immer zu berücksichtigen ist. Er soll lediglich zur Information dienen.