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Mietrecht: Mieter tragen Beweislast für Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsverbot bei Betriebskostenabrechnungen

Der BGH hat aktuell entschieden, dass den Mieter, der eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsverbotes bei der Betriebskostenabrechnung nach § 556 III 1 BGB rügt, und daraus einen Schadensersatz gegen den Vermieter herleiten will, die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des Schadensersatzanspruches trifft.

Der Mieter muss somit beweisen, dass der Vermieter die Betriebskosten hätte senken können, welche auf die Mieter umgelegt werden.