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MietR: Verjährung von Betriebskostennachforderungen und Vorbehalt der Nachberechnung

Mit Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 - entscheid der BGH, dass sich der Vermieter eine Nachberechnung einzelner Positionen einer Betriebskostenabrechnung vorbehalten kann, die er ohne Verschulden nur vorläufig berechnen kann. Die Verjährung solcher Nachberechungen beginnt dabei nicht schon in dem Jahr, in dem die nur vorläufige Abrechnung erstellt wurde, sondern erst dann, wenn der Vermieter alle der Nachberechnungen zugrundeliegenden Tatsachen bekannt werden.

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