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Durchsuchen kann man doch immer…

Dieser Auffassung ist man nicht nur unter Polizeibeamten. Die Erfahrung musste auch einer unserer Mandanten machen. Er wurde an einer Bushaltestelle von 3 Polizeibeamten angehalten und sogleich durchsucht mit den Worten: “Vor ein paar Minuten wurde ein Handy gestohlen. Die Täterbeschreibung passt genau zu ihnen.”. So weit, so gut. Wenn dem so gewesen wäre, hätte eine Durchsuchung gem. § 102 StPO stattfinden können. Jedoch wurde kein Handy gestohlen. In der Akte findet man hingegen, dass sich unser Mandant im Görlitzer Park (einen mit BTM-Straftaten belasteten Ort) aufgehalten haben soll und deshalb durchsucht worden wäre. Von dem Diebstahl eines Handys findet sich hier nichts. Eine Durchsuchung wäre demgemäß nach dem ASOG möglich gewesen. Jedoch hat sich unser Mandant auch hier nicht aufgehalten, wie sich später herausgestellt hatte. Im Durchsuchungsprotokoll findet man dann wieder, dass nach § 102 StPO durchsucht worden wäre. Ja was denn nun? Eine richtige Antwort auf meine Frage nach dem Grund der Durchsuchung hatte die Staatsanwaltschaft nicht, dafür aber die Auffassung: “Durchsuchen kann man doch immer…”