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Besonderer Beiordnungsgrund in der Nebenklage

Frage der Nebenklagevertreterin an den Vorsitzenden hinsichtlich einer ‪Beiordnung zu einem weiteren Nebenkläger in anderer Sache: “Kann ich mit einer Beiordnung rechnen?”. Antwort des Vorsitzenden einer kleinen StrafK: “Da haben wir schon soviel Geld in diesem Verfahren verbrannt, da können wir Sie auch noch in dem anderen Verfahren beiordnen” Das ist doch mal ein netter ‪Beiordnungsgrund. Damit werden wir jetzt nur noch argumentieren.

Von diesem Beispiel abgesehen, besteht für den Verletzten einer ‪Straftat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen und sich sogar einen Anwalt beiordnen zu lassen. Hierdurch kann auf den ‪Prozess Einfluss ausgeübt werden, beispielsweise durch Ausübung des ‪ Fragerechts und des ‪Beweisantragsrechts oder durch Einlegung von ‪Rechtsmitteln.