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Besonderer Beiordnungsgrund in der Nebenklage

Frage der Nebenklagevertreterin an den Vorsitzenden hinsichtlich einer Beiordnung zu einem weiteren Nebenkläger in anderer Sache: “Kann ich mit einer Beiordnung rechnen?”. Antwort des Vorsitzenden einer kleinen StrafK: “Da haben wir schon soviel Geld in diesem Verfahren verbrannt, da können wir Sie auch noch in dem anderen Verfahren beiordnen” Das ist doch mal ein netter Beiordnungsgrund. Damit werden wir jetzt nur noch argumentieren.

Von diesem Beispiel abgesehen, besteht für den Verletzten einer Straftat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen und sich sogar einen Anwalt beiordnen zu lassen. Hierdurch kann auf den Prozess Einfluss ausgeübt werden, beispielsweise durch Ausübung des  Fragerechts und des Beweisantragsrechts oder durch Einlegung von Rechtsmitteln.