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Arbeitsrecht: Whistleblowing im Einzelfall zulässig

Whistleblowing meint das nach außen Tragen von Betriebsinterna an die Öffentlichkeit. Dies dürfen Arbeitnehmer in der Regel nicht, da dies gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. Im Einzelfall kann es jedoch zulässig sein, wenn damit Missstände in dem Unternehmen derart aufgedeckt werden, dass die Meinungsfreiheit und das öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Straftaten den Interessen des Arbeitgebers auf Vertraulichkeit der Betriebsinterna überwiegen. Wann dem so ist, lässt sich pauschal kaum sagen. Jedoch bei schwerwiegenden Straftaten in dem Unternehmen wurde dies nunmehr durch die Gerichte angenommen.

Dies stellt jedoch keinesfalls einen Freibrief für Arbeitnehmer dar, ihren Arbeitgeber anzuzeigen. Es ist stets eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, da bei einer leichtfertigen Anzeige, welche u.U. gar unbegründet ist, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und weitere rechtliche Maßnahmen des Arbeitsgebers drohen.