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Arbeitsrecht: Arbeitnehmer können einen Unfallschaden am beruflich genutzten Privatfahrzeug vom Arbeitgeber ersetzt verlangen

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 28.10.2010 – 8 AZR 647/09 – kann ein Arbeitnehmer einen Unfallschaden an seinem mit Billigung des Arbeitgebers beruflich eingesetzten Privat-KFZ nach § 670 BGB analog ersetzt verlangen.

Dies gilt jedoch nicht, falls der Arbeitnehmer für die Abdeckung des Unfallrisikos eine gesonderte Vergütung erhält oder den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Für den Ersatz des vollen Unfallschadens trägt er jedoch die Beweislast dafür, dass er den Unfall nicht grob fahrlässig verschuldet hat. Bei Mitverschulden des Unfalles kann er nur den Teil des Schadens ersetzt verlangen, an dem ihm kein Verschulden trifft. Auch hierfür ist der Arbeitnehmer beweispflichtig.