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ArbeitsR: Arbeitgeber haftet ausnahmsweise für Unfallschäden auf dem Arbeitsweg

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer seine Aufwendung für den Arbeitsweg selbst zu tragen. Eine Ausnahme hat nun das Bundesarbeitsgericht entschieden. Wenn ein Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft zur Arbeitsstelle gerufen wird und auf dem Weg verunfallt, haftet der Arbeitgeber für die aus dem Unfall resultierenden Kosten. Dies gilt bei der Nutzung von Privatfahrzeugen zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer dessen Nutzung für erforderlich halten durfte, um die Arbeitsstätte rechtzeitig zu erreichen.