MietR/ ImmobilienR – Klarheit für alle Mieter
Vorbehaltlich der schriftlichen Urteilsbegründung hat der BGH zunächst bestätigt, dass eine Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam ist, die dem Mieter die Schönheitsreparaturen auferlegt, wenn dem Mieter ein umrenovierte Wohnung überlassen wurde und hierfür kein angemessener Ausgleich gewährt wird. Dies soll nunmehr auch dann gelten, wenn der Vermieter mit dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine Vereinbarung getroffen hat, nach der der Mieter sich zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtete.
Ob auch Sie Schönheitsreparaturen durch führen müssen, prüfen wir gern. Kontaktieren Sie uns!
http://juris.bundesgerichtshof.de/…/rechtsprec…/document.py…
Autor: Daniel Herfort, Rechtsanwalt | Mietrecht