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Im Namen der Meinungsfreiheit

Freispruch im Namen der Meinungsfreiheit…Wie weit darf Kritik an staatlichen Institutionen gehen? Diese strafrechtliche Frage beschäftigte wieder das AG Tiergarten. Hintergrund war die Kritik an einer JVA durch einen Insassen, der die Praktiken einer nächtlichen Haftraumkontrolle unter NS-Verdacht stellte. Das AG Tiergarten schloss sich unserer Verteidigermeinung an, dass das “Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist.” (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013 – 1BvR 444/13, 1 BvR 527/13). Es erfolgte Freispruch, aufgrund Wahrnehmung berechtigter Interessen (§193 StGB). Der Grat zur Strafbarkeit ist jedoch nicht eindeutig und wird in jedem Einzelfall neu ausgelotet. Dennoch hat durch die o.g. Entscheidung die Meinungsfreiheit neues Gewicht bekommen bzw. das BVerfG musste das Gewicht wieder herstellen.