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UrhR: Eltern haften nicht unbedingt für ihre Kinder

Mit Spannung wurde das Urteil des BGH zum illegalen Download erwartet. Nunmehr erging die Entscheidung mit Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12 – Morpheus.

Anknüpfungspunkt war der Download von Musiktiteln über das Filesharing-Netzwerk Morpheus. Ein 13-Jähriger hatte sich hierzu Zugang verschafft.

Die Urheberrechtsinhaber wendeten sich an die Eltern des 13-Jährigen und forderten von diesen Schadensersatz und Abmahngebühren. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass die Eltern haften, da sie ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten.

Die Vorinstanzen gaben den Urheberrechtsinhabern zunächst Recht mit der Begründung, die Eltern haben ihrer Aufsichtspflicht nicht genügt, da sie ihr Kind nicht einer permanenten Kontrolle unterzogen hätten.

Der BGH sah dies anders und entschied:

Die Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht dadurch, dass sie über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, das Kind permanent zu überwachen, sah der BGH nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Mit dieser Entscheidung stellt sich der BGH auf eine gemäßigte Linie und wird damit den Abmahnwahn einiger Kollegen ein wenig Hindernisse bereiten. Zu begrüßen ist, dass die Pflichten nach der entwickelten Störer-Haftung durch den Internetanschlussinhaber nicht weiter ausgedehnt, sondern sogar beschränkt wurden.

Fazit für Eltern:

Um die Haftung auszuschließen, ist es notwendig, die Sprösslinge über ein Verbot der Nutzung von Filesharing-Portalen zu belehren. Weiterhin sollte ohnehin das WLan-Netzwerk geschützt und eine Firewall installiert sein. Bei begründetem Verdacht sollte das Verbot jedoch sodann überwacht werden. Nur, wenn keine Anzeichen der Nutzung von Filesharing-Netzwerken vorhanden sind, ist eine Überwachung des Nachwuchses nicht notwendig.