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Schadensersatz bei Verweigerung von Untervermietung

Der BGH hat aktuell entschieden, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung bei einem berechtigten Interesse des Mieters eine Schadensersatzpflicht dahingehend gebründen kann, dass dem Mieter die durch die Untervermietung entgangenen Einnahmen zu ersetzen sind.
Im entschiedenen Fall lag das berechtigte Interesse des Mieters drin, dass dieser einen mehrjährigen berufsbedingten Auslandsaufenthalt hatte.