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MietR: Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlung bei fehlender Abrechnung

Sind in einem Mietverhältniss Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, ist der Vermieter verpflichtet über diese fristgerecht abzurechnen. Soweit die nicht geschieht, kann der Mieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist ein Zurückbehaltungsrecht an den künftigen Vorauszahlungen geltendmachen, bis die Abrechnung erstellt wird.


Anders sieht dies aus, wenn das Mietverhältnis beendet ist, bevor die Abrechnung fällig ist. Erstellt der Vermieter in dieser Konstellation die Abrechnung nicht fristgerecht, kann der Mieter seine Interessen nicht durch ein Zurückbehaltungsrecht schützen, da keine künftigen Mietzahlungen mehr anfallen.

In diesem Fall hat der BGH dem Mieter im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung das Recht zuerkannt, seine Betriebskostenvorauszahlungen für den nicht abgerechneten Zeitraum zurückzufordern.