MietR: Hausratversicherung haftet für Diebstahl nicht, wenn Stehlgutliste nicht eingereicht wird
Eine erneute Entscheidung des AG München betrifft Mieter, welche Opfer von Wohnungseinbruchsdiebstählen geworden sind. Soweit eine Hausratversicherung besteht, haftet diese grundsätzlich für den dabei entstandenen Schaden. Jedoch muss der geschädigte Mieter hierbei unbedingt seine eigenen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag beachten. Eine Haftung der Versicherung entfällt, wenn der Mieter diese Obliegenheiten verletzt, so bspw. wenn der Mieter nicht unverzüglich nach Kenntnis des Diebstahls eine Stehlgutliste bei der Polizei einreicht.
Autor: Marco Hopp, Rechtsanwalt