Kaufrecht: Angabe eines Postfaches reicht als Widerspruchsadresse aus
Soweit Verbraucher ein Widerrufsrechtsrecht zusteht, ist eine Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, wenn diese als Adresse für den Widerruf ein Postfach benennt. Zu diesem Ergebnis kam der BGH in einer aktuellen Entscheidung.
Verbraucher sollen auch bei Übersendung des Widerrufes an ein Postfach eine geeignete Übermittlungsart wählen, welche Ihnen den Zugang des Widerrufes ermöglicht.
Autor: Marco Hopp, Rechtsanwalt