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Versicherungsrecht: Rücknahme der Berufung durch die Allianz

Rückname der Berufung der Allianz Versicherung in einem versicherungsrechtlichen Verfahren: Viele kleine KFZ-Werkstätten, -mechaniker, -mechatroniker oder Betreiber eines KFZ-Handwerks dürfte die Ansicht des LG Berlin interessieren, dass einige Klauseln in ‪Haftpflichtversicherungsverträgen unzulässig sein können. Im uns vorliegenden Fall ging es um eine Ausschlussklausel im Vertrag zur Betriebshaftpflichtversicherung. Unser Mandant hatte zur Vorsorge schon eine Zusatzhaftpflicht für das Kfz-Handwerk abgeschlossen, von der er davon ausging, dass sämtliche Risiken eingeschlossen wären, die der Betrieb seines Unternehmens mit sich bringt. Der Mandant reparierte in unserem Fall ein Kundenfahrzeug und beschädigte dieses beim Rangieren in der Werkstatt. Er begehrte die Übernahme der Reparaturkosten von seiner Versicherung. Diese lehnt ab, da in dem Vertrag stand, dass Beschädigungen durch einen “Unfall” nicht gedeckt sind. Hiergegen wandten wir uns erfolgreich in erster Instanz. Entgegen der Zusage des Gegners, keine Berufung einzulegen, erhielten wir dennoch eine Berufungsschrift. Das Landgericht Berlin folgte offensichtlich unserer Argumentation, dass diese Ausnahme denVertragszweck eklatant gefährdet, da gerade die Zusatzhaftpflicht abgeschlossen wurde, um jegliche Gefahren abzusichern, die sich aus dem Betrieb der Werkstatt ergeben. Nach gerichtlichem Hinweis nahm die Allianz die Berufung zurück, sodass diese nunmehr den Schaden übernehmen musste.