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	<title>Kanzlei Herfort &#38; Hopp</title>
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	<description>Rechtsanwälte in Berlin Friedrichshain</description>
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		<title>Durchsuchen kann man doch immer&#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2012 13:59:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Herfort, Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Dieser Auffassung ist man nicht nur unter Polizeibeamten. Die Erfahrung musste auch einer unserer Mandanten machen. Er wurde an einer Bushaltestelle von 3 Polizeibeamten angehalten und sogleich durchsucht mit den Worten: &#8220;Vor ein paar Minuten wurde ein Handy gestohlen. Die Täterbeschreibung passt genau zu ihnen.&#8221;. So weit, so gut. Wenn dem so gewesen wäre, hätte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Auffassung ist man nicht nur unter Polizeibeamten. Die Erfahrung musste auch einer unserer Mandanten machen. Er wurde an einer Bushaltestelle von 3 Polizeibeamten angehalten und sogleich durchsucht mit den Worten: &#8220;Vor ein paar Minuten wurde ein Handy gestohlen. Die Täterbeschreibung passt genau zu ihnen.&#8221;. So weit, so gut. Wenn dem so gewesen wäre, hätte eine Durchsuchung gem. <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__102.html">§ 102 StPO</a> stattfinden können. Jedoch wurde kein Handy gestohlen. In der Akte findet man hingegen, dass sich unser Mandant im Görlitzer Park (einen mit BTM-Straftaten belasteten Ort) aufgehalten haben soll und deshalb durchsucht worden wäre. Von dem Diebstahl eines Handys findet sich hier nichts. Eine Durchsuchung wäre demgemäß nach dem ASOG möglich gewesen. Jedoch hat sich unser Mandant auch hier nicht aufgehalten, wie sich später herausgestellt hatte. Im Durchsuchungsprotokoll findet man dann wieder, dass nach § 102 StPO durchsucht worden wäre. Ja was denn nun? Eine richtige Antwort auf meine Frage nach dem Grund der Durchsuchung hatte die Staatsanwaltschaft nicht, dafür aber die Auffassung: &#8220;Durchsuchen kann man doch immer&#8230;&#8221;</p>
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		<title>Täglich grüßt die Wohnungsverwaltung</title>
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		<pubDate>Tue, 10 Apr 2012 15:49:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Daniel Herfort, Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer kennt sie nicht die Wohnungsverwaltungen berüchtigter Vermieter. Hier in F`hain ist es die F. für den Vermieter P. Wieder einmal hat es eine unbescholltene Mieterin erwischt. Nach ihrem Auszug gingen die Schwierigkeiten los. Es wurden Kleinigkeiten bemängelt und ein Kostenvoranschlag über deren Behebung präsentiert. Ein Teil der Kaution wurde einbehalten, zur Sicherung der noch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wer  kennt sie nicht die Wohnungsverwaltungen berüchtigter Vermieter. Hier  in F`hain ist es die F. für den Vermieter P. Wieder einmal hat es eine  unbescholltene Mieterin erwischt. Nach ihrem Auszug gingen die  Schwierigkeiten los. Es wurden Kleinigkeiten bemängelt und ein  Kostenvoranschlag über deren Behebung präsentiert. Ein Teil der Kaution  wurde einbehalten, zur Sicherung der noch zu erstellenden  Betriebskostenabrechnung. Soweit so gut. Nun gingen die Schwierigkeiten  aber los. Die Betriebskostenabrechung wurde nicht erstellt (Stichtag  31.12.) und die restliche Kaution nicht ausgezahlt. Auf Schreiben der  Mieterin blieb die F. (wie üblich) regungslos. Nach dem ersten  Anschreiben durch uns, ein Lebenszeichen. Leider das Falsche. Es wird  daraufhin gewiesen, dass die reparierten Kleinigkeiten vom Mieter zu  tragen sind. Die Betriebskostenabrechung sollte auch schon seit langem  zugestellt worden sein. Auf Nachfrage wann und wo eine Zustellung  erfolgt ist sowie der Bitte um Übersendung einer Rechnung für die  Reparaturen in Verbindung mit dem Hinweis auf die sofortige  Klageerhebung, die Anwort. Aus &#8221; Kulanz&#8221; wird die gesamte Kaution  gezahlt. Eine Rechnung könne jedoch nicht präsentiert werden, da eine  Reparatur doch nicht erfolgt ist. Es waren zwar nur 140,00 EUR für die  Kleinreparaturen. Dennoch ist dies nicht das erste Mal, dass  Wohnungsverwaltungen im Nachgang Rechnungsposten präsentieren, bei denen  die Leistung nicht erbracht wurde. Wir werden an dieser Stelle weiter  für die Rechte der Mieter eintreten.</p>
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		<title>Kaufrecht: Angabe eines Postfaches reicht als Widerspruchsadresse aus</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 08:37:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marco Hopp, Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Soweit Verbraucher ein Widerrufsrechtsrecht zusteht, ist eine Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, wenn diese als Adresse für den Widerruf ein Postfach benennt. Zu diesem Ergebnis kam der BGH in einer aktuellen Entscheidung. Verbraucher sollen auch bei Übersendung des Widerrufes an ein Postfach eine geeignete Übermittlungsart wählen, welche Ihnen den Zugang des Widerrufes ermöglicht.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Soweit Verbraucher ein Widerrufsrechtsrecht zusteht, ist eine Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, wenn diese als Adresse für den Widerruf ein Postfach benennt. Zu diesem Ergebnis kam der BGH in einer aktuellen Entscheidung.</p>
<p>Verbraucher sollen auch bei Übersendung des Widerrufes an ein Postfach eine geeignete Übermittlungsart wählen, welche Ihnen den Zugang des Widerrufes ermöglicht.</p>
<p><br class="spacer_" /></p>
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		<title>MietR: Hausratversicherung haftet für Diebstahl nicht, wenn Stehlgutliste nicht eingereicht wird</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 08:20:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marco Hopp, Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine erneute Entscheidung des AG München betrifft Mieter, welche Opfer von Wohnungseinbruchsdiebstählen geworden sind. Soweit eine Hausratversicherung besteht, haftet diese grundsätzlich für den dabei entstandenen Schaden. Jedoch muss der geschädigte Mieter hierbei unbedingt seine eigenen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag beachten. Eine Haftung der Versicherung entfällt, wenn der Mieter diese Obliegenheiten verletzt, so bspw. wenn der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine erneute Entscheidung des AG München betrifft Mieter, welche Opfer von Wohnungseinbruchsdiebstählen geworden sind. Soweit eine Hausratversicherung besteht, haftet diese grundsätzlich für den dabei entstandenen Schaden. Jedoch muss der geschädigte Mieter hierbei unbedingt seine eigenen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag beachten. Eine Haftung der Versicherung entfällt, wenn der Mieter diese Obliegenheiten verletzt, so bspw. wenn der Mieter nicht unverzüglich nach Kenntnis des Diebstahls eine Stehlgutliste bei der Polizei einreicht.</p>
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		<title>Mietrecht: verlängerter Kündigungsschutz bei Eigenbedarfskündigungen nach WEG-Umwandlung</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Oct 2011 07:38:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marco Hopp, Rechtsanwalt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

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		<description><![CDATA[In Berlin wurde die Verlängerung der sog. Kündigungsschutzklausel-Verordnung beschlossen. Nachdem die alte Verordnung von 2004 auslief, gilt nunmehr für die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg weiterhin ein Ausschluss der Kündigung wegen Eigenbedarfs nach erfolgter Umwandlung von Mietwohnungen in Wohneigentum (WEG) und anschließenden Verkauf. Damit soll einer Immobilienspekulation und der Verdrängung eingesessener Anwohner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Berlin wurde die Verlängerung der sog. Kündigungsschutzklausel-Verordnung beschlossen. Nachdem die alte Verordnung von 2004 auslief, gilt nunmehr für die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Friedrichshain-Kreuzberg, Mitte, Pankow, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg weiterhin ein Ausschluss der Kündigung wegen Eigenbedarfs nach erfolgter Umwandlung von Mietwohnungen in Wohneigentum (WEG) und anschließenden Verkauf. Damit soll einer Immobilienspekulation und der Verdrängung eingesessener Anwohner in den Bezirken entgegengewirkt werden.</p>
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